Philippe Kenel

Die neuen Regeln zur Besteuerung nach dem Aufwand

PHILIPPE KENEL, PYTHON & PETER

In turbulenten Zeiten, in denen gewisse Kreise mit Initiativen auf Kantons- und Bundesebene versucht haben, die Besteuerung nach dem Aufwand abzuschaffen, hat das Parlament am 28. September 2012 zu Recht beschlossen, die Bedingungen dieser Besteuerungsart zu verschärfen, um ihren Fortbestand zu sichern.

Bevor ich den Inhalt dieser Reform vorstelle, möchte ich darauf hinweisen, dass die bisherigen Regeln für Pauschalsteuerpflichtige noch bis zum 31. Dezember 2020 gelten, wenn sie per 31. Dezember 2015 bereits in der Schweiz wohnhaft waren. Die neuen Regeln gelten hingegen ab sofort für Personen, die sich nach dem 1. Januar 2016 in der Schweiz niederlassen.

Die erste Neuerung bezieht sich auf Personen, die nach dem Aufwand besteuert werden können. Ab dem 1. Januar 2016 können nur Steuerzahler, die nicht Schweizer Staatsangehö- rige sind, als Pauschalsteuerpflichtige veranlagt werden. Die Situation von Schweizer und Paaren, von denen eine Person Schweizer und die andere eine ausländische Staatsange- hörige ist, hat sich durch die Reform geändert. Unter dem alten Recht konnten Schweizer, welche auch die anderen rechtlichen Bedingungen erfüllten, im Jahr ihrer Rückkehr in die Schweiz nach dem Aufwand besteuert werden. Selbst wenn die Frage durch den Gesetzgeber nicht geregelt war, liess die Eidgenössische Steuerverwaltung die Besteue- rung nach Aufwand auch für Ehepaare zu, bei denen nur ein Ehepartner Schweizer Staatsangehöriger war. Beide Möglichkeiten wurden vom Parlament abgeschafft.

HÖHERE SCHWELLENWERTE

Die zweite Reform betrifft die Berechnung des Schwellenwerts für den Aufwand des Steu- erpflichtigen. Nach den früheren Bestimmungen durfte die Höhe des Aufwands nicht unter dem fünffachen Mietwert der Wohnung des Steuerzahlers liegen. Ab dem 1. Januar 2016 wurde dieser Betrag auf das Siebenfache erhöht. Wenn ein Pauschalsteuerpflichtiger also eine Wohnung für 6 000 CHF monatlich mietet, beträgt die Mindestbemes- sungsgrundlage für den Aufwand nicht mehr 360 000 CHF (6 000 x 12 x 5), sondern 504 000 CHF (6 000 x 12 x 7). Bis zum 31. Dezember 2015 hatte das Bundesgesetz übrigens keinen Mindestbetrag für den Aufwand vorgegeben. Den neuen Regeln zufolge kann die Höhe des Aufwands, welcher der Berechnung der direkten Bundessteuer zugrunde gelegt wird, nicht unter 400 000 CHF liegen. Die Kantone sind verpflichtet, in ihrer kantonalen Gesetzgebung einen Schwel- lenwert für die Gemeinde- und Kantonssteuer festzulegen. Die Beträge waren zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Artikels zwar noch nicht endgültig in Kraft gesetzt, dürften sich aber beispielsweise in den Kantonen Genf und Waadt auf 400 000 CHF und im Wallis auf 250000 CHF belaufen.

ATTRAKTIVITÄT DER SCHWEIZ BEWAHRT

Nach dem alten Recht galt, dass die nach dem Aufwand des Steuerzah- lers berechnete Steuer sowohl die Einkommens- als auch die Vermögenssteuer ersetzt. Das ist jetzt nicht mehr der Fall, weil der Gesetzgeber vorgesehen hat, dass die Kantone ab dem 1. Januar 2016 zusätzlich zur Pauschalsteuer eine Methode ausarbeiten, die berücksichtigt, dass die Besteu- erung nach dem Aufwand ebenfalls die Vermögenssteuer abdeckt. Die meisten Kantone planen, einen Mindestbe- trag für das Vermögen festzusetzen, auf den der Vermö- genssteuersatz angewendet wird, während andere sich für eine Erhöhung des Aufwands entschieden haben, auf den der Einkommenssteuersatz angewendet wird. Unabhängig von der gewählten Methode wird nicht das tatsächliche Vermögen des Steuerzahlers besteuert, das dieser nach wie vor nicht offenzulegen braucht.

Es obliegt den Kantonen, eine Methode auszuarbeiten, mit der berücksichtigt werden kann, dass die Besteuerung nach dem Aufwand auch die Vermögenssteuer abdeckt. Unabhängig von der gewählten Methode wird jedoch nicht das tatsächliche Vermögen des Steuerzahlers besteuert, das dieser nach wie vor nicht offenzulegen braucht.

Diese Reform hat zwar höhere Steuern für Pauschalbesteu- erte zur Folge, sie trug aber auch weitgehend dazu bei, die Besteuerung nach dem Aufwand beizubehalten, welche die Schweiz für vermögende Ausländer weiterhin attraktiv macht.